Förderung der beruflichen Bildung und Beschäftigung II
Trotz wirtschaftlicher Erfolge mit einem Wachstum von durchschnittlich 5% im letzten Jahrzehnt und einer guten demographischen Ausgangslage ist Kenia von hoher Jugendarbeitslosigkeit (17% bis 40%) und gleichzeitigem Fachkräftemangel geprägt. Die Schaffung qualitativ hochwertiger Berufsbildungsangebote für kenianische Jugendliche ist daher zentral, um die Beschäftigung von jungen Menschen in Kenia zu erhöhen und das Angebot an qualifizierten Fachkräften zu verbessern. Auch vor diesem Hintergrund ist für die deutsche Bundesregierung die Förderung der Berufsbildung, insbesondere in Afrika, ein zentrales Anliegen. Daher hat das BMZ Anfang 2017 die Kenianisch-Deutsche Berufsbildungsinitiative (Kenyan-German TVET Initiative, KGTI) initiiert, um Jugendbeschäftigung in Kenia zu fördern. Die hier dargestellte FZ-Maßnahme ist Kernstück dieser Initiative.
Das Projekt ist die Fortsetzung der ersten Phase des Vorhabens "Förderung von Jugendbeschäftigung und beruflicher Bildung in Kenia" (BMZ-Nr. 2016 67 211). Das Projekt beinhaltet die Errichtung von Exzellenzzentren für kooperative Berufsbildung ("CoE") an ausgewählten öffentlichen Berufsschulen in Kenia, die hochwertige, arbeitsmarktorientierte Ausbildung für die kenianische Jugend in spezifischen Berufsfeldern mit einer starken Beteiligung lokaler Industrien anbieten. Das Ziel des Vorhabens ist es, dass kenianische Jugendliche erfolgreich eine qualifizierte arbeitsmarktorientierte Berufsbildung an den neu etablierten CoEs abschließen. Dies trägt dazu bei, dass die Beschäftigungsfähigkeit in Kenia zunimmt.
Die Gesamtkosten dieses FZ-Moduls belaufen sich auf rd.13 Mio. EUR. Zur Finanzierung dieser Kosten ist ein FZ-Beitrag (IDA-Darlehen i.H.v. 12 Mio. EUR) vorgesehen und ist Teil der Vorratsprüfung von insgesamt i.H.v. 50 Mio. EUR.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben wurde entsprechend der Nachhaltigkeitsrichtlinie der KfW Entwicklungsbank in die Umwelt- und Sozialrisikokategorie C eingeordnet, da vom Vorhaben voraussichtlich keine oder nur geringe nachteilige Auswirkungen und Risiken auf Umwelt und soziale Belange ausgehen. Es ist daher kein spezifischer Umwelt- und Sozialmanagementplan erforderlich. Der Partner wurde zur Einführung eines Beschwerdemechanismus verpflichtet und muss die KfW unverzüglich über umwelt- und sozialrelevante besondere Vorkommnisse informieren.
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