Mikrofinanzprogramm Nigeria II
Das Mikrofinanzprogramm Nigeria II (MINGA II) soll über die Förderung qualifizierter Mikrofinanzbanken (MFBs) dazu beitragen, den Zugang zu adäquaten Finanzdienstleistungen insbesondere für einkommensschwache Haushalte und kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) zu verbessern. Dafür soll zunächst eine nach Kriterien der finanziellen und sozialen Nachhaltigkeit ausgewählte MFB (Fortis MFB) mit einem Nachrangdarlehen refinanziert werden.
MINGA II ist eine Weiterentwicklung des 2010 aufgesetzten "MINGA I" und soll Finanzierungen in Form von FZ-Nachrangdarlehen zur Verfügung stellen. Das soll den Part-ner-Institutionen dabei helfen, die Mittel für das weitere Wachstum des Kreditportfolios und damit eine verbesserte Kundenerreichung zu nutzen. Da die Einnahmen von KKMU fast immer in Lokalwährung erfolgen, ist es für die MFB von Bedeutung, dass ihnen auch Refinanzierungen in Lokalwährung mit ausreichender Laufzeit zur Verfügung stehen. Zugleich ermöglicht das Nachrangdarlehen der MFB, die Eigenkapital-Basis zu stärken und mehr Menschen der Zielgruppe mit Finanzdienstleistungen und Sparmöglichkeiten zur Finanzierung von Betriebsmitteln für ihre Klein(st)unternehmen, von (energieeffizienten) Investitionen oder von Wohnraum zu versorgen.
Das Vorhaben ist als Programm konzipiert und erweiterbar. Zunächst ist die Bereitstellung eines FZ-Nachrangdarlehens i.H.v. 5 Mio. EUR an Fortis MFB vorgesehen. Mit Mitteln aus einer Vorratsprüfung (20 Mio. EUR) kann die Finanzierung an Fortis aufgestockt und/oder bis zu drei weitere MFB mit Nachrangdarlehen refinanziert werden.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Die Finanzierung wurde entsprechend der Nachhaltigkeitsrichtlinie der KfW Entwicklungsbank in die Umwelt- und Sozialrisikokategorie FI/C eingeordnet, da durch die Finanzierung voraussichtlich keine oder nur geringe nachteilige Auswirkungen und Risiken für Umwelt und soziale Belange entstehen. Es sind keine besonderen Umwelt- und Sozialmanagementmaßnahmen seitens des Finanzintermediärs erforderlich. Der Finanzintermediär wurde jedoch verpflichtet, adäquate Beschwerdemöglichkeiten zu schaffen und die KfW über umwelt- und sozialrelevante besondere Vorkommnisse zu informieren, sofern sich diese im Rahmen einer Finanzierung mit KfW-Mitteln ereignet haben.
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